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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “SG Empor Possendorf” e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in 01728 Bannewitz.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden unter der Nummer VR 40101 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dies betrifft sowohl den Breiten- als auch den Wettkampfsport.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.
(5) Der Verein erkennt die organisatorische, finanzielle, fachliche bzw. überfachliche Selbständigkeit seiner Mitglieder an und fördert deren kameradschaftliche Zusammenarbeit.
(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(7) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen e.V., des Kreissportbundes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge e.V. sowie der Fachverbände der vom Verein gepflegten Sportarten. Er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
§ 3 Gliederung des Vereins
(1) Der Verein gliedert sich in Abteilungen, welche die Pflege einer Sportart im Sinne des Breitensports betreiben.
(2) Jede Sportart gliedert sich weiterhin in folgende Altersbereiche:
a) Kindergruppen für Kinder bis zum 14. Lebensjahr
b) Jugendgruppen für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren
c) Gruppen für Erwachsene über 18 Jahre
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, aber auch juristische Personen auf Antrag werden, sofern sie die Satzung und dessen Ordnungen durch Unterschrift anerkennt.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mittels des vorgegebenen Formulars zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand unter Einbeziehung der jeweiligen Abteilungsleitungen. Eine Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen ist zulässig.
(3) Bei der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen im Alter bis 18 Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses eines Elternteils bzw. gesetzlichen Vertreters. Die Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter haben die Pflicht den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder.
(5) Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports im Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag der Abteilungen und Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie alle Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder mit dem Tod des Mitglieds.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Vor der Entscheidung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(4) Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss wird durch den Vorstand erst beschlossen, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf Ausschluss zu enthalten hat, zwei Monate vergangen sind.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an den Veranstaltungen des Vereins bzw. der Abteilungen, denen er angehört, teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
(2) Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung durch Ausübung des Antrags‑, Diskussions- und Stimmrechts an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und kann mit Vollendung des 18. Lebensjahres in Ämter des Vereins gewählt werden.
(3) Die Ausübung der Mitgliederrechte kann nicht übertragen werden.
(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den in der Satzung festgelegten Vereinszweck zu fördern und die Vereinsbeiträge regelmäßig zu entrichten. Es hat außerdem die Satzungen und Richtlinien des Vereins sowie der Verbände, denen der Verein oder seine Abteilungen angehören, zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Sportversicherung die der Verein über den Landessportbund Sachsen abgeschlossen hat. Für alle Schäden, die in dieser Versicherung nicht enthalten sind, übernimmt der Verein gegenüber seinen Mitgliedern keine Haftung.
(5) Die Mitglieder unterliegen neben den Anordnungen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, und des Vorstandes auch den besonderen Beschlüssen und Bestimmungen der Abteilungen, denen sie angehören.
(6) Vorstehende Bestimmungen, mit Ausnahme von Ziffer 2, gelten auch für Jugendliche und Kinder entsprechend.
(7) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen entsprechend der Beitragsordnung erhoben. Die Höhe des Jahressockelbetrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die darüber hinaus fälligen Beiträge werden durch die Abteilungen entschieden.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Vereinsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
(2) Alle in der Satzung aufgeführten Funktionen stehen unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung in gleicher Weise für weibliche und männliche Bewerber offen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Hauptversammlung findet mindestens einmal im Jahr unter Leitung des Vorsitzenden oder einen durch den Vorstand bestimmten Versammlungsleiter statt. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung als öffentliche Ankündigung auf der Vereinshomepage und an den Aushängetafeln des Vereins mindestens drei Wochen vor der Versammlung durch den Vorstand.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen:
- die Auflösung des Vereins
- eine Änderung seines Zweckes
- eine Änderung seines Namens
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des Kassenprüfers
- Festsetzung der Beiträge
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Genehmigung von Einzelinvestitionen über 60.000,00 €
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) Im Interesse des Vereins erforderlich ist oder
b) 20% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes beim Vorstand verlangen.
(5) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversamm-lung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge zehn Tage zuvor schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge bedürfen einer 2/3‑Mehrheit der Versammlung, um als Tagesordnungspunkte aufgenommen zu werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen ist mit 2/3‑Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
(8) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 10 Der Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der Schatzmeister
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(2) Der Vorstand setzt sich weiterhin zusammen aus:
- dem Technischen Leiter
- dem Schriftführer
- sowie bei Bedarf zusätzlichen Beisitzern.
Zudem gehören dem Vorstand die Abteilungsleiter der im Verein betriebenen und im Spielbetrieb stehenden Sportarten an.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
- Beschlussfassung über Ausschlüsse von Mitgliedern
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die seines Vertreters.
Der Vorstand überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine
Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in der Regel für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§ 11 Abteilungen
(1) Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Im Rahmen dieser Aufgabenerfüllung sind die Abteilungen verwaltungsmäßig und finanziell selbständig, soweit es sich nicht um Aufgaben der Organe des Vereins handelt.
(2) Die Abteilungen sind berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben, der der Vorstand vorher zustimmen muss. Sie darf den Bestimmungen der Satzung nicht entgegenstehen.
(3) Jede Abteilung wird durch eine Leitung geführt, deren Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Sie muss mindestens aus dem Abteilungsleiter und einem Kassierer bestehen.
(4) Die jährliche mindestens einmal durchzuführende Abteilungsversammlung sollte vor der Mitgliederversammlung stattfinden.
(5) Die Abteilungen sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und zur Berichterstattung sowie Vorlage von Unterlagen verpflichtet.
(6) Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind die Abteilungen berechtigt gemäß § 7 Abteilungsbeiträge und Aufnahmegebühren zu erheben sowie Sammlungen, Werbeaktionen und Veranstaltungen durchzuführen. Veranstaltungen von größerer und überörtlicher Bedeutung sowie Ausspielungen (Tombola, Versteigerungen, Losverkauf etc.) müssen vorher vom Vorstand genehmigt werden.
(7) Abteilungen dürfen Verbindlichkeiten nur eingehen, soweit ihnen eigene Mittel zur Verfügung stehen.
(8) Den Abteilungen fließen sämtliche Erträge aus ihren eigenen Veranstaltungen im vollen Umfang zu, soweit es sich nicht um Veranstaltungen des Vereins handelt.
(9) Zu den Abteilungsversammlungen ist bei Bedarf ein Vorstandsmitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
(10) Bei den Abteilungsversammlungen haben sämtliche ordentliche Vereinsmitglieder Stimmrecht, soweit sie in der Abteilung aktiv Sport treiben oder ihr durch besondere Umstände verbunden sind oder ihr sonst nahe stehen. Zweifelsfälle entscheidet der Abteilungsleiter.
(11) Die Neugründung von Abteilungen bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
(12) Über die Auflösung einer Abteilung kann nur die Mitgliederversammlung einer Abteilung beschließen. Die Verselbständigung bzw. der Übertritt einer Abteilung zu einem anderen Verein kann nur durch Einzelaustritt der hieran interessierten Mitglieder aus dem Verein mit den durch diese Satzung bestimmten rechtlichen Konsequenzen erfolgen.
(13) Die von den Abteilungen geschaffenen Anlagen und Einrichtungen sowie alle sachlichen Sportmittel und das gesamte Vermögen sind Eigentum des Vereins.
§ 12 Vergütung für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Im Übrigen haben die Organämter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von acht Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(7) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 13 Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten wie z.B. seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in den vereinseigenen EDV-Systemen gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
(2) Als Mitglied des Landessportbundes Sachsen, der Fachverbände der im Verein betriebenen Sportarten, des Kreissportbundes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und sonstiger Verbände ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den jeweiligen Verband zu melden. Übermittelt werden dabei nach Erfordernis Name, Alter, Geschlecht und Vereinsmitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E‑Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Ligaspielen oder Turnieren meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an den jeweiligen Verband.
(3) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Wettkämpfen sowie Veranstaltungen an den Aushängetafeln des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung an den Aushängetafeln mit Ausnahme von Ergebnissen aus Ligaspielen und Wettkampfergebnissen. Nur Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gibt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, eine Mitgliederliste mit Namen und Anschriften der Mitglieder an den Antragsteller aus.
(4) Der Verein informiert die Presse sowie das Amtsblatt der Gemeinde Bannewitz über Wettkampfergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben. Im Falle eines Einwandes unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
(5) Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 14 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 15 Auflösung des Vereins SG Empor Possendorf e.V.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Bannewitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke mit dem Sinn der Förderung von Sport zu verwenden hat.
Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Die Satzung der SG Empor Possendorf e.V. wurde in der Mitgliederversammlung am 23.05.2019 geändert und neugefasst.