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Satzung der SG Empor Possendorf e.V.

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Ver­ein führt den Namen “SG Empor Pos­sen­dorf” e.V.

 (2) Er hat sei­nen Sitz in 01728 Bannewitz.

 (3) Der Ver­ein ist im Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­rich­tes Dres­den unter der Num­mer VR 40101 eingetragen.

 (4) Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ver­eins­zweck und Grund­sät­ze der Tätigkeit

(1) Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnit­tes “Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke” der Abga­be­ord­nung. Sei­ne Orga­ne arbei­ten ehrenamtlich.

(2) Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung des Sports. Der Ver­eins­zweck wird ins­be­son­de­re durch die För­de­rung sport­li­cher Übun­gen und Leis­tun­gen ver­wirk­licht. Dies betrifft sowohl den Brei­ten- als auch den Wettkampfsport. 

(3) Der Ver­ein ist selbst­los tätig und ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für sat­zungs­ge­mä­ße Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die den Zwe­cken des Ver­eins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vereins.

(4) Der Ver­ein ist par­tei­po­li­tisch neu­tral. Er ver­tritt den Grund­satz reli­giö­ser, welt­an­schau­li­cher und ras­si­scher Toleranz.

(5) Der Ver­ein erkennt die orga­ni­sa­to­ri­sche, finan­zi­el­le, fach­li­che bzw. über­fach­li­che Selb­stän­dig­keit sei­ner Mit­glie­der an und för­dert deren kame­rad­schaft­li­che Zusammenarbeit.

(6) Aus­ge­schie­de­ne oder aus­ge­schlos­se­ne Mit­glie­der haben kei­nen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(7) Der Ver­ein ist Mit­glied des Lan­des­sport­bun­des Sach­sen e.V., des Kreis­sport­bun­des Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge e.V. sowie der Fach­ver­bän­de der vom Ver­ein gepfleg­ten Sport­ar­ten. Er erkennt deren Sat­zun­gen und Ord­nun­gen an.

§ 3 Glie­de­rung des Vereins

(1) Der Ver­ein glie­dert sich in Abtei­lun­gen, wel­che die Pfle­ge einer Sport­art im Sin­ne des Brei­ten­sports betreiben.

(2) Jede Sport­art glie­dert sich wei­ter­hin in fol­gen­de Altersbereiche:

a) Kin­der­grup­pen für Kin­der bis zum 14. Lebensjahr

b) Jugend­grup­pen für Jugend­li­che zwi­schen 15 und 18 Jahren

c) Grup­pen für Erwach­se­ne über 18 Jahre

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che Per­son, aber auch juris­ti­sche Per­so­nen auf Antrag wer­den, sofern sie die Sat­zung und des­sen Ord­nun­gen durch Unter­schrift anerkennt.

(2) Der Auf­nah­me­an­trag ist schrift­lich mit­tels des vor­ge­ge­be­nen For­mu­lars zu stel­len. Über die Auf­nah­me ent­schei­det der Vor­stand unter Ein­be­zie­hung der jewei­li­gen Abtei­lungs­lei­tun­gen. Eine Mit­glied­schaft in meh­re­ren Abtei­lun­gen ist zulässig.

(3) Bei der Auf­nah­me von Kin­dern und Jugend­li­chen im Alter bis 18 Jah­ren bedarf es des schrift­li­chen Ein­ver­ständ­nis­ses eines Eltern­teils bzw. gesetz­li­chen Ver­tre­ters. Die Eltern bzw. gesetz­li­chen Ver­tre­ter haben die Pflicht den Mit­glieds­bei­trag zu entrichten.

(4) För­dern­des Mit­glied kann jede natür­li­che Per­son wer­den, die das 18. Lebens­jahr voll­endet hat und die dem Ver­ein ange­hö­ren will, ohne sich in ihm sport­lich zu betä­ti­gen. Für die Auf­nah­me gel­ten die Regeln über die Auf­nah­me ordent­li­cher Mitglieder.

(5) Per­so­nen, die sich beson­ders um die För­de­rung des Sports im Ver­ein ver­dient gemacht haben, kön­nen auf Antrag der Abtei­lun­gen und Beschluss des Vor­stan­des zu Ehren­mit­glie­dern ernannt wer­den. Sie haben die glei­chen Rech­te und Pflich­ten wie alle Mit­glie­der, sind aber von der Bei­trags­zah­lung befreit.

§ 5 Been­di­gung der Mitgliedschaft

(1) Die Mit­glied­schaft endet durch frei­wil­li­gen Aus­tritt, Aus­schluss aus dem Ver­ein, Ver­lust der Rechts­fä­hig­keit der juris­ti­schen Per­son oder mit dem Tod des Mitglieds.

(2) Der frei­wil­li­ge Aus­tritt erfolgt durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Vor­stand. Er ist nur zum Schluss eines Kalen­der­halb­jah­res unter der Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist von einem Monat zulässig.

(3) Ein Mit­glied kann durch Vor­stands­be­schluss mit ein­fa­cher Mehr­heit der anwe­sen­den Vor­stands­mit­glie­der aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn es in gro­ber Wei­se gegen die Ver­eins­in­ter­es­sen oder Sat­zungs­in­hal­te ver­sto­ßen hat, wobei als Grund zum Aus­schluss auch ein unfai­res, unsport­li­ches Ver­hal­ten gegen­über ande­ren Ver­eins­mit­glie­dern gilt. Vor der Ent­schei­dung hat der Vor­stand dem Mit­glied Gele­gen­heit zu geben, sich münd­lich oder schrift­lich zu äußern. Hier­zu ist das Mit­glied unter Ein­hal­tung einer Min­dest­frist von zehn Tagen schrift­lich auf­zu­for­dern. Die Ent­schei­dung über den Aus­schluss ist schrift­lich zu begrün­den und dem Mit­glied durch ein­ge­schrie­be­nen Brief zuzu­stel­len. Gegen die Ent­schei­dung ist Beru­fung an die Mit­glie­der­ver­samm­lung zuläs­sig, sie muss schrift­lich bin­nen drei Wochen nach Absen­dung der Ent­schei­dung erfol­gen. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­schei­det endgültig.

(4) Das Mit­glied kann zudem auf Vor­stands­be­schluss aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn es trotz zwei­ma­li­ger Mah­nung mit der Zah­lung des Mit­glieds­bei­tra­ges im Rück­stand ist. Der Aus­schluss wird durch den Vor­stand erst beschlos­sen, wenn seit der Absen­dung des zwei­ten Mahn­schrei­bens, das den Hin­weis auf Aus­schluss zu ent­hal­ten hat, zwei Mona­te ver­gan­gen sind.

§ 6 Rech­te und Pflich­ten der Mitglieder

(1) Jedes Mit­glied hat das Recht an den Ver­an­stal­tun­gen des Ver­eins bzw. der Abtei­lun­gen, denen er ange­hört, teil­zu­neh­men und die Ein­rich­tun­gen des Ver­eins zu benutzen.

(2) Jedes über 16 Jah­re alte Mit­glied ist berech­tigt, an der Wil­lens­bil­dung durch Aus­übung des Antrags‑, Dis­kus­si­ons- und Stimm­rechts an den Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen teil­zu­neh­men und kann mit Voll­endung des 18. Lebens­jah­res in Ämter des Ver­eins gewählt werden.

(3) Die Aus­übung der Mit­glie­der­rech­te kann nicht über­tra­gen werden.

(4) Jedes Mit­glied hat die Pflicht, den in der Sat­zung fest­ge­leg­ten Ver­eins­zweck zu för­dern und die Ver­eins­bei­trä­ge regel­mä­ßig zu ent­rich­ten. Es hat außer­dem die Sat­zun­gen und Richt­li­ni­en des Ver­eins sowie der Ver­bän­de, denen der Ver­ein oder sei­ne Abtei­lun­gen ange­hö­ren, zu beach­ten. Dies gilt ins­be­son­de­re für die Sport­ver­si­che­rung die der Ver­ein über den Lan­des­sport­bund Sach­sen abge­schlos­sen hat. Für alle Schä­den, die in die­ser Ver­si­che­rung nicht ent­hal­ten sind, über­nimmt der Ver­ein gegen­über sei­nen Mit­glie­dern kei­ne Haftung.

(5) Die Mit­glie­der unter­lie­gen neben den Anord­nun­gen von Beschlüs­sen der Mit­glie­der­ver­samm­lung, und des Vor­stan­des auch den beson­de­ren Beschlüs­sen und Bestim­mun­gen der Abtei­lun­gen, denen sie angehören.

(6) Vor­ste­hen­de Bestim­mun­gen, mit Aus­nah­me von Zif­fer 2, gel­ten auch für Jugend­li­che und Kin­der entsprechend.

(7) Ehren­mit­glie­der haben die glei­chen Rech­te wie ordent­li­che Mitglieder.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mit­glie­dern wer­den Bei­trä­ge, Auf­nah­me­ge­büh­ren und Umla­gen ent­spre­chend der Bei­trags­ord­nung erho­ben. Die Höhe des Jah­res­so­ckel­be­tra­ges und die Fäl­lig­keit wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­legt. Die dar­über hin­aus fäl­li­gen Bei­trä­ge wer­den durch die Abtei­lun­gen entschieden.

§ 8 Orga­ne des Vereins

(1) Ver­eins­or­ga­ne sind:

  • die Mit­glie­der­ver­samm­lung
  • der Vor­stand

(2) Alle in der Sat­zung auf­ge­führ­ten Funk­tio­nen ste­hen unab­hän­gig von ihrer sprach­li­chen Bezeich­nung in glei­cher Wei­se für weib­li­che und männ­li­che Bewer­ber offen.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Obers­tes Organ ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine ordent­li­che Haupt­ver­samm­lung fin­det min­des­tens ein­mal im Jahr unter Lei­tung des Vor­sit­zen­den oder einen durch den Vor­stand bestimm­ten Ver­samm­lungs­lei­ter statt. Die Ein­la­dung erfolgt unter Anga­be der Tages­ord­nung als öffent­li­che Ankün­di­gung auf der Ver­eins­home­page und an den Aus­hän­ge­ta­feln des Ver­eins min­des­tens drei Wochen vor der Ver­samm­lung durch den Vorstand.

(3) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat fol­gen­de Auf­ga­ben, soweit sie nicht dem Vor­stand oder ande­ren Ver­eins­or­ga­nen obliegen:

  • die Auf­lö­sung des Vereins
  • eine Ände­rung sei­nes Zweckes
  • eine Ände­rung sei­nes Namens
  • Ent­ge­gen­nah­me der Jah­res­be­rich­te des Vor­stan­des und der Abteilungsleiter
  • Ent­ge­gen­nah­me der Berich­te der Kassenprüfer
  • Ent­las­tung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl des Kassenprüfers
  • Fest­set­zung der Beiträge
  • Bera­tung und Beschluss­fas­sung über vor­lie­gen­de Anträge
  • Geneh­mi­gung von Ein­zel­in­ves­ti­tio­nen über 60.000,00 €

(4) Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist inner­halb einer Frist von drei Wochen mit ent­spre­chen­der Tages­ord­nung ein­zu­be­ru­fen, wenn es

a) Im Inter­es­se des Ver­eins erfor­der­lich ist oder

b) 20% der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der schrift­lich unter Anga­be des Zwecks und des Grun­des beim Vor­stand verlangen.

(5) Über Anträ­ge, die nicht in der Tages­ord­nung ver­zeich­net sind, kann in der Mit­glie­der­ver­samm-lung nur abge­stimmt wer­den, wenn die­se Anträ­ge zehn Tage zuvor schrift­lich beim Vor­stand ein­ge­reicht wer­den. Dring­lich­keits­an­trä­ge bedür­fen einer 2/3‑Mehrheit der Ver­samm­lung, um als Tages­ord­nungs­punk­te auf­ge­nom­men zu werden.

(6) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Anzahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschlussfähig.

(7) Die Ent­schei­dun­gen der Mit­glie­der­ver­samm­lung wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men beschlos­sen. Die Ent­schei­dung über die Auf­lö­sung des Ver­eins sowie über Sat­zungs­än­de­run­gen ist mit 2/3‑Mehrheit zu fäl­len. Stimm­ent­hal­tun­gen und ungül­ti­ge Stim­men gel­ten als nicht abge­ge­ben und wer­den nicht mitgezählt.

(8) Alle Abstim­mun­gen und Wah­len erfol­gen offen per Hand­zei­chen. Wenn der Antrag auf gehei­me Abstim­mung gestellt wird, ent­schei­det dar­über die Mitgliederversammlung.

(9) Über die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll zu fer­ti­gen, das von Ver­samm­lungs­lei­ter und Schrift­füh­rer zu unter­schrei­ben ist.

§ 10 Der Vorstand

(1) Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB sind:

  • der 1. Vorsitzende
  • der 2. Vorsitzende
  • der Schatzmeister

Gericht­lich und außer­ge­richt­lich wird der Ver­ein durch zwei der vor­ste­hend genann­ten Vor­stands­mit­glie­der gemein­sam vertreten.

(2) Der Vor­stand setzt sich wei­ter­hin zusam­men aus:

  • dem Tech­ni­schen Leiter
  • dem Schriftführer
  • sowie bei Bedarf zusätz­li­chen Beisitzern.

Zudem gehö­ren dem Vor­stand die Abtei­lungs­lei­ter der im Ver­ein betrie­be­nen und im Spiel­be­trieb ste­hen­den Sport­ar­ten an.

(3) Der Vor­stand führt die Geschäf­te des Ver­eins nach Maß­ga­be der Sat­zung und der Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Zu sei­nen Auf­ga­ben zäh­len ins­be­son­de­re die

  • Vor­be­rei­tung und Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung sowie Auf­stel­lung der Tagesordnung
  • Aus­füh­rung von Beschlüs­sen der Mitgliederversammlung
  • Vor­be­rei­tung eines Haus­halt­pla­nes, Buch­füh­rung, Erstel­lung des Jah­res­be­rich­tes, Vor­la­ge der Jahresplanung
  • Beschluss­fas­sung über Aus­schlüs­se von Mitgliedern
  • Abschluss und Kün­di­gung von Arbeitsverträgen

Der Vor­stand fasst sei­ne Beschlüs­se mit ein­fa­cher Mehr­heit. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Vor­sit­zen­den, bei Abwe­sen­heit die sei­nes Vertreters.

Der Vor­stand über­wacht die Tätig­keit der Abtei­lun­gen; er ist berech­tigt, für bestimm­te Zwe­cke Aus­schüs­se ein­zu­set­zen. Der Vor­stand kann ver­bind­li­che Ord­nun­gen erlas­sen. Über seine

Tätig­keit hat der Vor­stand der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu berichten.

(4) Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung in der Regel für die Dau­er von drei Jah­ren gewählt. Bis zu einer Neu­wahl bleibt der Vor­stand im Amt. Schei­det ein Mit­glied wäh­rend der Amts­zeit aus, kann der Gesamt­vor­stand ein Ersatz­mit­glied für die rest­li­che Amts­dau­er des Aus­ge­schie­de­nen wählen.

§ 11 Abteilungen

(1) Die Durch­füh­rung des Sport­be­trie­bes ist Auf­ga­be der ein­zel­nen Abtei­lun­gen. Im Rah­men die­ser Auf­ga­ben­er­fül­lung sind die Abtei­lun­gen ver­wal­tungs­mä­ßig und finan­zi­ell selb­stän­dig, soweit es sich nicht um Auf­ga­ben der Orga­ne des Ver­eins handelt.

(2) Die Abtei­lun­gen sind berech­tigt, sich eine Geschäfts­ord­nung zu geben, der der Vor­stand vor­her zustim­men muss. Sie darf den Bestim­mun­gen der Sat­zung nicht entgegenstehen.

(3) Jede Abtei­lung wird durch eine Lei­tung geführt, deren Zusam­men­set­zung sich nach den Bedürf­nis­sen der Abtei­lung rich­tet. Sie muss min­des­tens aus dem Abtei­lungs­lei­ter und einem Kas­sie­rer bestehen.

(4) Die jähr­li­che min­des­tens ein­mal durch­zu­füh­ren­de Abtei­lungs­ver­samm­lung soll­te vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung stattfinden.

(5) Die Abtei­lun­gen sind gegen­über den Orga­nen des Ver­eins ver­ant­wort­lich und zur Bericht­erstat­tung sowie Vor­la­ge von Unter­la­gen verpflichtet.

(6) Zur Erfül­lung die­ser Auf­ga­ben sind die Abtei­lun­gen berech­tigt gemäß § 7 Abtei­lungs­bei­trä­ge und Auf­nah­me­ge­büh­ren zu erhe­ben sowie Samm­lun­gen, Wer­be­ak­tio­nen und Ver­an­stal­tun­gen durch­zu­füh­ren. Ver­an­stal­tun­gen von grö­ße­rer und über­ört­li­cher Bedeu­tung sowie Aus­spie­lun­gen (Tom­bo­la, Ver­stei­ge­run­gen, Los­ver­kauf etc.) müs­sen vor­her vom Vor­stand geneh­migt werden.

(7) Abtei­lun­gen dür­fen Ver­bind­lich­kei­ten nur ein­ge­hen, soweit ihnen eige­ne Mit­tel zur Ver­fü­gung stehen.

(8) Den Abtei­lun­gen flie­ßen sämt­li­che Erträ­ge aus ihren eige­nen Ver­an­stal­tun­gen im vol­len Umfang zu, soweit es sich nicht um Ver­an­stal­tun­gen des Ver­eins handelt.

(9) Zu den Abtei­lungs­ver­samm­lun­gen ist bei Bedarf ein Vor­stands­mit­glied unter Bekannt­ga­be der Tages­ord­nung zu laden.

(10) Bei den Abtei­lungs­ver­samm­lun­gen haben sämt­li­che ordent­li­che Ver­eins­mit­glie­der Stimm­recht, soweit sie in der Abtei­lung aktiv Sport trei­ben oder ihr durch beson­de­re Umstän­de ver­bun­den sind oder ihr sonst nahe ste­hen. Zwei­fels­fäl­le ent­schei­det der Abteilungsleiter.

(11) Die Neu­grün­dung von Abtei­lun­gen bedarf der Zustim­mung des Vorstandes.

(12) Über die Auf­lö­sung einer Abtei­lung kann nur die Mit­glie­der­ver­samm­lung einer Abtei­lung beschlie­ßen. Die Ver­selb­stän­di­gung bzw. der Über­tritt einer Abtei­lung zu einem ande­ren Ver­ein kann nur durch Ein­zel­aus­tritt der hier­an inter­es­sier­ten Mit­glie­der aus dem Ver­ein mit den durch die­se Sat­zung bestimm­ten recht­li­chen Kon­se­quen­zen erfolgen.

(13) Die von den Abtei­lun­gen geschaf­fe­nen Anla­gen und Ein­rich­tun­gen sowie alle sach­li­chen Sport­mit­tel und das gesam­te Ver­mö­gen sind Eigen­tum des Vereins.

§ 12 Ver­gü­tung für die Vereinstätigkeit

(1) Die Ver­eins- und Organ­äm­ter wer­den grund­sätz­lich ehren­amt­lich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf kön­nen Ver­eins­äm­ter im Rah­men der haus­halts­recht­li­chen Mög­lich­kei­ten ent­gelt­lich auf der Grund­la­ge eines Dienst­ver­tra­ges oder gegen Zah­lung einer Auf­wands­ent­schä­di­gung nach § 3 Nr. 26a EStG aus­ge­übt werden.

(3) Die Ent­schei­dung über eine ent­gelt­li­che Ver­eins­tä­tig­keit nach Abs. 2 trifft der Vor­stand. Glei­ches gilt für die Ver­trags­in­hal­te und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vor­stand ist ermäch­tigt, Tätig­kei­ten für den Ver­ein gegen Zah­lung einer ange­mes­se­nen Ver­gü­tung oder Auf­wands­ent­schä­di­gung zu beauf­tra­gen. Maß­ge­bend ist die Haus­halts­la­ge des Vereins.

(5) Im Übri­gen haben die Organ­äm­ter des Ver­eins einen Auf­wen­dungs­er­satz­an­spruch nach § 670 BGB für sol­che Auf­wen­dun­gen, die ihnen durch die Tätig­keit für den Ver­ein ent­stan­den sind. Hier­zu gehö­ren ins­be­son­de­re Fahrt­kos­ten, Rei­se­kos­ten, Por­to, Tele­fon etc.

(6) Der Anspruch auf Auf­wen­dungs­er­satz kann nur inner­halb einer Frist von acht Wochen nach sei­ner Ent­ste­hung gel­tend gemacht wer­den. Erstat­tun­gen wer­den nur gewährt, wenn die Auf­wen­dun­gen mit Bele­gen und Auf­stel­lun­gen, die prüf­fä­hig sein müs­sen, nach­ge­wie­sen werden.

(7) Vom Vor­stand kön­nen per Beschluss im Rah­men der steu­er­recht­li­chen Mög­lich­kei­ten Gren­zen über die Höhe des Auf­wen­dungs­er­sat­zes nach § 670 BGB fest­ge­setzt werden.

§ 13 Datenschutz

(1) Mit dem Bei­tritt eines Mit­glieds nimmt der Ver­ein Daten wie z.B. sei­ne Adres­se, sein Alter und sei­ne Bank­ver­bin­dung auf. Die­se Infor­ma­tio­nen wer­den in den ver­eins­ei­ge­nen EDV-Sys­te­men gespei­chert. Jedem Ver­eins­mit­glied wird dabei eine Mit­glieds­num­mer zuge­ord­net. Die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten wer­den durch geeig­ne­te tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men vor der Kennt­nis­nah­me Drit­ter geschützt. Sons­ti­ge Infor­ma­tio­nen zu den Mit­glie­dern und Infor­ma­tio­nen über Nicht­mit­glie­der wer­den vom Ver­ein grund­sätz­lich nur ver­ar­bei­tet oder genutzt, wenn sie zur För­de­rung des Ver­eins­zwe­ckes nütz­lich sind und kei­ne Anhalts­punk­te bestehen, dass die betrof­fe­ne Per­son ein schutz­wür­di­ges Inter­es­se hat, das der Ver­ar­bei­tung oder Nut­zung entgegensteht.

(2) Als Mit­glied des Lan­des­sport­bun­des Sach­sen, der Fach­ver­bän­de der im Ver­ein betrie­be­nen Sport­ar­ten, des Kreis­sport­bun­des Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge und sons­ti­ger Ver­bän­de ist der Ver­ein ver­pflich­tet, sei­ne Mit­glie­der an den jewei­li­gen Ver­band zu mel­den. Über­mit­telt wer­den dabei nach Erfor­der­nis Name, Alter, Geschlecht und Ver­eins­mit­glieds­num­mer; bei Mit­glie­dern mit beson­de­ren Auf­ga­ben die voll­stän­di­ge Adres­se mit Tele­fon­num­mer, E‑Mail-Adres­se sowie der Bezeich­nung ihrer Funk­ti­on im Ver­ein. Im Rah­men von Liga­spie­len oder Tur­nie­ren mel­det der Ver­ein Ergeb­nis­se und beson­de­re Ereig­nis­se an den jewei­li­gen Verband.

(3) Der Vor­stand macht beson­de­re Ereig­nis­se des Ver­eins­le­bens, ins­be­son­de­re die Durch­füh­rung und die Ergeb­nis­se von Wett­kämp­fen sowie Ver­an­stal­tun­gen an den Aus­hän­ge­ta­feln des Ver­eins bekannt. Dabei kön­nen per­so­nen­be­zo­ge­ne Mit­glie­der­da­ten ver­öf­fent­licht wer­den. Das ein­zel­ne Mit­glied kann jeder­zeit gegen­über dem Vor­stand Ein­wän­de gegen eine sol­che Ver­öf­fent­li­chung sei­ner Daten vor­brin­gen. In die­sem Fall unter­bleibt in Bezug auf die­ses Mit­glied eine wei­te­re Ver­öf­fent­li­chung an den Aus­hän­ge­ta­feln mit Aus­nah­me von Ergeb­nis­sen aus Liga­spie­len und Wett­kampf­ergeb­nis­sen. Nur Vor­stands­mit­glie­der, Abtei­lungs­lei­ter und sons­ti­ge Mit­glie­der, die im Ver­ein eine beson­de­re Funk­ti­on aus­üben, wel­che die Kennt­nis bestimm­ter Mit­glie­der­da­ten erfor­dert, erhal­ten eine Mit­glie­der­lis­te mit den benö­tig­ten Mit­glie­der­da­ten aus­ge­hän­digt. Zur Wahr­neh­mung der sat­zungs­mä­ßi­gen Rech­te gibt der Vor­stand gegen die schrift­li­che Ver­si­che­rung, dass die Adres­sen nicht zu ande­ren Zwe­cken ver­wen­det wer­den, eine Mit­glie­der­lis­te mit Namen und Anschrif­ten der Mit­glie­der an den Antrag­stel­ler aus.

(4) Der Ver­ein infor­miert die Pres­se sowie das Amts­blatt der Gemein­de Ban­ne­witz über Wett­kampf­ergeb­nis­se und beson­de­re Ereig­nis­se. Sol­che Infor­ma­tio­nen wer­den über­dies auf der Inter­net­sei­te des Ver­eins ver­öf­fent­licht. Das ein­zel­ne Mit­glied kann jeder­zeit gegen­über dem Vor­stand Ein­wän­de gegen eine sol­che Ver­öf­fent­li­chung sei­ner per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten erhe­ben. Im Fal­le eines Ein­wan­des unter­blei­ben wei­te­re Ver­öf­fent­li­chun­gen zur sei­ner Per­son. Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten des wider­ru­fen­den Mit­glieds wer­den von der Home­page des Ver­eins entfernt.

(5) Beim Aus­tritt wer­den Name, Adres­se und Geburts­jahr des Mit­glieds aus dem Mit­glie­der­ver­zeich­nis gelöscht. Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten des aus­tre­ten­den Mit­glieds, wel­che die Kas­sen­ver­wal­tung betref­fen, wer­den gemäß der steu­er­ge­setz­li­chen Bestim­mun­gen bis zu zehn Jah­re ab der schrift­li­chen Bestä­ti­gung des Aus­tritts durch den Vor­stand aufbewahrt.

§ 14 Kassenprüfung

(1) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt für die Dau­er von drei Jah­ren zwei Kas­sen­prü­fer. Die­se dür­fen nicht Mit­glie­der des Vor­stan­des sein.

(2) Die Kas­sen­prü­fer haben die Kas­se des Ver­eins ein­schließ­lich der Bücher und Bele­ge min­des­tens ein­mal im Geschäfts­jahr sach­lich und rech­ne­risch zu prü­fen und dem Vor­stand jeweils schrift­lich Bericht zu erstat­ten. Die Kas­sen­prü­fer erstat­ten der Mit­glie­der­ver­samm­lung einen Prü­fungs­be­richt und bean­tra­gen bei ord­nungs­ge­mä­ßer Füh­rung der Kas­sen­ge­schäf­te die Ent­las­tung des Kas­sen­war­tes und der übri­gen Vorstandsmitglieder.

§ 15 Auf­lö­sung des Ver­eins SG Empor Pos­sen­dorf e.V.

Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur durch eine Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den, bei deren Ein­be­ru­fung die Beschluss­fas­sung über die Ver­eins­auf­lö­sung den Mit­glie­dern ange­kün­digt ist.
Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall der steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cke fällt das Ver­eins­ver­mö­gen an die Gemein­de Ban­ne­witz, die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke mit dem Sinn der För­de­rung von Sport zu ver­wen­den hat.
Die Liqui­da­ti­on des Ver­eins erfolgt durch den Vor­stand. Zu Liqui­da­to­ren kön­nen auch ande­re Per­so­nen bestellt wer­den, die die lau­fen­den Geschäf­te des Ver­eins abzu­wi­ckeln haben. 

Die Sat­zung der SG Empor Pos­sen­dorf e.V. wur­de in der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 23.05.2019 geän­dert und neugefasst.